Gebrauchsmuster
Schutzrecht für technische Erfindungen, das das DPMA ohne Prüfung auf Neuheit einträgt. Schneller und günstiger als ein Patent, gültig höchstens 10 Jahre.
Was ist ein Gebrauchsmuster?
Ein Gebrauchsmuster (umgangssprachlich „kleines Patent“, englisch utility model) ist ein Schutzrecht für technische Erfindungen, das das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nach dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) in sein Register einträgt. Der Inhaber kann Dritten verbieten, den geschützten Gegenstand ohne seine Zustimmung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, und Lizenzen vergeben.
Schutzfähig sind Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, typischerweise die Konstruktion eines Produkts, eines Werkzeugs, einer Vorrichtung oder eines Mechanismus oder eine elektrische Schaltung. Ausgeschlossen sind dagegen Verfahren wie Herstellungs- und Arbeitsverfahren (dafür bleibt nur das Patent), Computerprogramme als solche und die bloße äußere Gestaltung eines Produkts, für die es das eingetragene Design gibt.
Das DPMA prüft im Wesentlichen die formalen Voraussetzungen, nicht aber Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit. Die Eintragung dauert deshalb meist nur wenige Monate, die Gebühren liegen unter denen eines Patents. Ob das Schutzrecht Bestand hat, zeigt sich erst in einem Löschungsverfahren, das jeder beim DPMA beantragen kann, oder im Verletzungsstreit. Den Schutzumfang bestimmen die Schutzansprüche.
Die Schutzdauer beginnt am Anmeldetag und beträgt höchstens 10 Jahre. Für das 4. bis 6., das 7. und 8. sowie das 9. und 10. Jahr sind Aufrechterhaltungsgebühren fällig. Der Schutz gilt nur in Deutschland. Ein europäisches oder EU-weites Gebrauchsmuster gibt es nicht, und Staaten wie die USA oder das Vereinigte Königreich kennen dieses Schutzrecht gar nicht. Für das Ausland sind weitere Anmeldungen nötig, meist innerhalb der zwölfmonatigen Prioritätsfrist.
Wann es sinnvoll ist
Ein Gebrauchsmuster eignet sich für konstruktive Verbesserungen, bei denen ein Patent zu aufwendig oder zu unsicher wäre, für Produkte mit kurzem Lebenszyklus und überall dort, wo Schutz schnell gebraucht wird, etwa vor der Markteinführung oder vor Gesprächen mit Investoren und Herstellern. Dieselbe Erfindung kann parallel als Patent und als Gebrauchsmuster geschützt werden: Aus einer deutschen oder europäischen Patentanmeldung mit Wirkung für Deutschland lässt sich ein Gebrauchsmuster mit deren Anmeldetag abzweigen. So haben Sie durchsetzbaren Schutz, während die Patentanmeldung noch geprüft wird.
Lassen Sie vor der Anmeldung in Patentdatenbanken recherchieren. Das spart Gebühren für eine Lösung, die es schon gibt, und zeigt oft, wie sich die Konstruktion vom Bekannten abheben lässt. Recherche und Schutzansprüche überlassen Sie am besten einem Patentanwalt.
Worauf Sie achten sollten
Der häufigste, oft nicht mehr zu behebende Fehler ist, die Lösung vor der Anmeldung zu veröffentlichen. Messeauftritt, Video, Fachartikel, Verkauf erster Stücke oder ein ohne Geheimhaltungsvereinbarung verschicktes Angebot können sie zum Stand der Technik machen. Das GebrMG kennt zwar eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten für eigene Offenbarungen, sie hilft aber weder bei einem parallelen Patent noch in Ländern ohne vergleichbare Regel. Melden Sie deshalb vor der Veröffentlichung an und geben Sie Unterlagen bis dahin nur unter NDA weiter.
Eintragung ohne Sachprüfung heißt nicht, dass das Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist. War die Lösung nicht neu, beantragt die Gegenseite im Streitfall die Löschung, und das Gebrauchsmuster wird gelöscht. Zu eng formulierte Schutzansprüche wiederum lassen sich mit einer kleinen Konstruktionsänderung umgehen. Ein eigenes Gebrauchsmuster garantiert auch nicht, dass Ihr Produkt keine fremden Schutzrechte verletzt. Klären Sie außerdem vorab, wem Lösungen gehören, die mit externen Konstrukteuren oder Lieferanten entstehen.
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